Abbrennen von Kleinfeuerwerken der Kategorie II außerhalb von Silvester

Feuerwerk

Außerhalb von Silvester ist das Abbrennen von Feuerwerken grundsätzlich verboten. Das Ordnungsamt der Gemeinde kann hiervon Ausnahmegenehmigungen erteilen, wenn ein begründeter Anlass vorliegt. Dieser ist mindestens 14 Tage vor dem geplanten Feuerwerk in schriftlicher Form zu beantragen. Den Antrag erhalten Sie im Rathaus, Zimmer 02, oder per Mail michaela.schmid@reichertshausen.de Ansprechpartnerin ist Frau Michaela Schmid (Tel. 08441-85822).

 

Wir weisen darauf hin, dass zu dieser Thematik ein strenger Maßstab angelegt werden muss, damit Belästigungen und Gefährdungen für Mensch und Umwelt möglichst gering gehalten werden. Wegen der Nachtruhe werden Genehmigungen für das Abbrennen von Kleinfeuerwerken grundsätzlich nur bis 22:00 Uhr erteilt, da das Ruhebedürfnis der Anwohner im Vordergrund steht.

Die Erstellung der Ausnahmegenehmigung ist gebührenpflichtig und beträgt derzeit 30,00 Euro.

 

Ein Feuerwerk außerhalb von Silvester darf erst abgebrannt werden, wenn die Genehmigung in schriftlicher Form vorliegt. Wird dem Ordnungsamt der Gemeinde das Abbrennen eines Feuerwerks ohne eine entsprechende Ausnahmegenehmigung bekannt, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar und muss mit einer nicht unerheblichen Geldbuße geahndet werden.

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