Winterdienst auf den gemeindlichen Straßen und Wegen

Winterdienst

Winterdienst auf den gemeindlichen Straßen und Wegen

 

Wie im Oktober-Blickpunkt (Seite 7) angekündigt, läuft seit 15.11.2020 bis 31.03.2021 die Winterdienstbereitschaft des gemeindlichen Bauhofes.

 

Das Streckennetz muss im Einzelfall so schnell wie möglich von Schnee und Eis befreit werden. Damit dies effizient erfolgen kann, werden breite Schneepflüge eingesetzt. Für diese ist daher eine entsprechende Fahrgasse unbedingt erforderlich. Parkende Fahrzeuge erschweren den Winterdienst und verhindern im Extremfall sogar eine Durchfahrt der Fahrzeuge. Viele Autofahrer unterschätzen immer noch die Breite des Räumfahrzeugs. Das Räumfahrzeug braucht mindestens 3 m Breite (in Kurvenbereichen noch mehr), um die Straße räumen zu können. Wenn dann wegen der Schneewälle am Straßenrand die geparkten Autos immer weiter in die Fahrbahn ragen, gibt es Schwierigkeiten. Halten Sie deshalb bitte eine mindestens 3 m breite Gasse auf den Straßen und auch genügend Wende- und Rangierfläche in Kurven und Einmündung frei. Die Straße kann nicht geräumt werden, wenn ein Auto „im Weg“ steht!

Der Winterdienst räumt niemanden absichtlich „die Einfahrt zu“! Bei jeder Fahrt mit dem Räumfahrzeug wird der Schnee von der Straße an den Fahrbahnrand geschoben und bleibt dort liegen, natürlich auch in den Grundstücks- oder Garageneinfahrten.

 

Wir bitten daher alle Autofahrer*innen, ihre Fahrzeuge korrekt abzustellen. Falsch geparkte Fahrzeuge erschweren häufig das Schneeräumen und kostet wertvolle Zeit. Nur wenn der Winterdienst und alle Verkehrsteilnehmer gut zusammenarbeiten, lassen sich Mobilität und Sicherheit im Straßenverkehr gewährleisten.

Sie können dem Winterdienst die Arbeit erleichtern und dazu beitragen, dass die zu räumenden Strecken zügiger befahren werden können, indem Sie Ihre Fahrzeuge nicht auf der Straße parken!

 

Innerhalb der geschlossenen Ortslage sind die Eigentümer von Grundstücken, die an öffentliche Straßen und Wegen angrenzen oder durch sie erschlossen werden, verpflichtet, die Gehbahn auch bei Schnee oder Glätte in sicherem Zustand zu halten. Dazu ist an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 8 Uhr bis jeweils abends um 20 Uhr die Gehbahn - soweit möglich - von Schnee und Eis freizumachen sowie ausreichend zu bestreuen, solange und sooft dies erforderlich ist.

Drucken