Winterdienst
Allgemeine Informationen
Rückfragen zum Winterdienst bitte ausschließlich per E-Mail an:
(Telefonische Auskünfte können aus kapazitätsgründen nicht erteilt werden)
Hinweise
Bitte lagern Sie Schnee nicht auf öffentlichen Straßen ab, damit die Winterdienstfahrzeuge problemlos ihre Touren durchführen können. Achten Sie darauf, in engen Straßen, Kurven oder an Kreuzungen keine Fahrzeuge zu parken und eine Durchfahrtsbreite von mindestens 3,50 Metern freizuhalten. So tragen Sie aktiv zur Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer bei.
Die Gemeinde ist nur für gemeindliche Straßen verantwortlich. Keine Zuständigkeit für Bundes-, Staats-, Kreis- und Privatstraßen.
Bei anhaltendem Schneefall/ Eisregen sind zwecklose Maßnahmen nicht vorgeschrieben.
Der gemeindliche Winterdienst ist im Art. 51 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) geregelt.
„Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung haben die Gemeinden innerhalb der geschlossenen Ortslage nach ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Straßen zu beleuchten, zu reinigen, von Schnee zu räumen und alle gefährlichen Fahrbahnstellen, die Fußgängerüberwege und die Gehbahnen bei Glätte zu streuen, wenn das dringend erforderlich ist und nicht andere auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften (z.B. gemeindliche Satzung: Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter) hierzu verpflichtet sind.