Bildungspaket

KM-Schreiben vom 07.04.2011

 

 

Bildungspaket

 

 

Hilfebedürftige Kinder

 

Das Bundesverfassungsgericht hat eine gesetzliche Neuordnung der Regelleistungen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Hartz IV) gefordert. Das in diesem Zusammenhang verabschiedete sog. Bildungs- und Teilhabepaket für hilfebedürftige Kinder beinhaltet im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Sozialhilfe und für Eltern, die Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen, auch die Möglichkeit außerschulischer Lernförderung für betroffene Schülerinnen und Schüler. Sie wird vom Sozialleistungsträger (Kommunen und Jobcenter) unter bestimmten Bedingungen (insbesondere einkommensbedingte Hilfebedürftigkeit, aber auch Lernförderbedarf) bezahlt. Für den Vollzug sieht das Gesetz eine Zusammenarbeit der Leistungsträger (Kommunen und Jobcenter) mit den Schulen vor. Bei den Beratungen hat die Kultusministerkonferenz darauf hingewirkt, den Arbeitsaufwand der Schulen bzw. der Lehrkräfte möglichst gering zu halten. Es wurde deshalb ein Formblatt entwickelt, mit Hilfe dessen die Schule den Lernförderbedarf bestätigen kann. Das Formblatt ist beigefügt. Mit dem Formblatt bestätigt die Schule, dass ergänzende Lernförderung geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele der jeweiligen Jahrgangsstufe zu erreichen. Als Regelfall der wesentlichen Lernziele ist die Versetzung benannt. D.h. die Bestätigung kann erteilt werden, wenn diese analog zu den Versetzungsbestimmungen der jeweiligen Schulart gefährdet ist. Soweit für bestimmte Schularten oder Klassenstufen solche Versetzungsbestimmungen nicht bestehen, ist analog zu verfahren, d.h. die Bestätigung kann regelmäßig erteilt werden, wenn Leistungen in einem Fach ungenügend oder in zwei Fächern mangelhaft oder schlechter sind. Diese Regelungen sind bei Förderschülern auf die für sie geltenden Lernziele zu übertragen. Liegt die Ursache für die vorübergehende Lernschwäche in unentschuldigtem Fehlen oder vergleichbaren Ursachen und bestehen keine Anzeichen für eine nachhaltige Verhaltensänderung, ist Lernförderung nicht in diesem Sinne erforderlich.

Das Gesetz hat den individuellen Lernförderbedarf im Blick. Entsprechend der Gesetzesbegründung soll diese Feststellung in jedem Fall aber "im Rahmen der pädagogisch ohnehin gebotenen Diagnoseaufgaben der Lehrkräfte" erfolgen. Der Lernförderbedarf wird daher aus pädagogischer Sicht in der Regel bei dem im Formblatt vorgezeichneten Umfang von einer Stunde pro Woche und Unterrichtsfach für einen Zeitraum von sechs Monaten liegen. Offensichtlich besonders gelagerte Fälle können alternativ individuell berücksichtigt werden.

Ich bitte Sie, Ihr Kollegium über diese Neuerung zu informieren und dafür Sorge zu tragen, dass bei Vorlage des Formblattes von einem der Leistungsträger oder einem Betroffenen die Lehrkräfte dieses Formblatt ausfüllen und die Rücksendung veranlassen.

Die Auswahl eines Nachhilfelehrers erfolgt wie bisher in jedem Fall in der Eigenverantwortung des Betroffenen. Da die Schulen keine Möglichkeit zur Überprüfung möglicher Anbieter der Lernförderung haben (etwa durch ein erweitertes Führungszeugnis, Auskünfte über eine etwaige Zugehörigkeit zu radikalen Organisationen o. Ä.), insbesondere hinsichtlich dessen Qualität oder gar des Erfolgs einer Lernförderung, können und dürfen sie keine Hinweise auf mögliche Anbieter der Lernförderung geben.

Für Ihre Unterstützung und Mitwirkung an dieser Maßnahme, die den betroffenen Kindern zugute kommt, danken wir Ihnen herzlich.

Die privaten Schulen werden gebeten, in gleicher Weise zu verfahren.

Im Verhältnis zum leistungsberechtigten Schüler ist das Jobcenter/die Kommune die verantwortliche Stelle, die insgesamt über den Leistungsanspruch entscheidet. Die Bescheinigung der Schule stellt gegenüber dem leistungsberechtigten Schüler ein Verwaltungsinternum dar.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass für Schülerinnen und Schüler, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten, die Mehraufwendungen für die Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung im Rahmen der Ganztagsschule und der Mittagsbetreuung auf Antrag bei den Leistungen für Bildung und Teilhabe berücksichtigt werden können. Voraussetzung ist, dass das Mittagessen in schulischer Verantwortung angeboten (wenn die Mittagsverpflegung von der Schule zumindest befürwortet wird und sie sich deshalb auch organisatorisch darauf eingerichtet hat) und gemeinschaftlich ausgegeben und eingenommen wird. Belegte Semmeln und kleinere Mahlzeiten, die an Kiosken auf dem Schulgelände verkauft werden, erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Die Zuständigkeit für diese Leistung liegt bei den Kommunen.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Elfriede Ohrnberger

Ministerialdirigentin

Drucken